AGB & Storno bei Babyschwimmkursen: Geld zurück bei Krankheit?

von
Lukas Biegler
,
October 9, 2025

Kurz und ehrlich: Wenn dein Baby am Kurstag krank ist, gibt es in der Regel kein automatisches Geld zurück. Abhängig von den AGB deines Kursanbieters sind aber Ersatztermine, Gutschriften oder Umbuchungen möglich. Was du rechtlich wirklich erwarten darfst – und wie du die Chancen auf eine faire Lösung erhöhst – erfährst du hier kompakt und praxisnah.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Krankheit des Babys gilt meist als dein persönliches Risiko: Ohne besondere Regelung bleibt die Kursgebühr grundsätzlich fällig.
  • Widerrufsrecht? Bei Kursen mit festem Termin/Zeitraum ist der 14‑Tage‑Widerruf häufig gesetzlich ausgeschlossen (Stichwort „Freizeitveranstaltung“).
  • AGB sind nicht allmächtig: Unfaire Klauseln können unwirksam sein. Orientierung bieten das BGB auf Gesetze im Internet und die Verbraucherzentrale.
  • Fällt der Termin wegen des Veranstalters aus, hast du Anspruch auf Ersatztermin oder anteilige Erstattung.
  • Beste Karten: Klar geregelte Stornobedingungen, frühzeitige Kommunikation, Attest, Kulanz anfragen.

Krankheit am Kurstag: Wann gibt’s Geld zurück?

Das unangenehme Grundprinzip im Vertragsrecht: Erfüllst du deinen Teil (Erscheinen) nicht, obwohl der Anbieter leisten könnte, bleibt die Vergütung regelmäßig geschuldet. Eine Erkältung, Fieber oder ein akuter Infekt deines Babys ist tragisch – rechtlich aber meist dein Bereich. Genau deshalb schreiben viele Babyschwimmkurse in die AGB: „Nicht wahrgenommene Termine verfallen.“ Solche Klauseln sind häufig zulässig, solange sie transparent sind und dich nicht unangemessen benachteiligen. Orientierung liefern die Grundsätze zur AGB-Kontrolle im BGB, nachzulesen auf Gesetze im Internet.

Wichtig: Anders sieht es aus, wenn der Anbieter nicht leisten kann oder den Termin absagt (z. B. krankes Personal, Hallenschließung). Dann hast du Anspruch auf einen Ersatztermin oder eine anteilige Rückerstattung, weil die Gegenleistung nicht erbracht wurde. Genau diese Verbraucherrechte erklärt die Verbraucherzentrale regelmäßig sehr verständlich – ein Blick dorthin lohnt sich vor jeder Buchung.

Praktischer Nebeneffekt: Viele Kursanbieter zeigen Kulanz, wenn du frühzeitig Bescheid gibst (am besten mit Attest) – etwa durch Umbuchung, ein Guthaben für den Folgekurs oder einen Nachholtermin. Das ist rechtlich keine Pflicht, aber gängige Praxis guter Studios. Gerade Verbände und seriöse Anbieter im Umfeld des Schwimmsports – wie der Deutsche Schwimm-Verband (DSV) – stehen für Qualität und faire Abläufe; frag konkret nach Ersatz- oder Gutschriftenprozessen.

Online gebucht: Widerruf oder nicht?

Viele Eltern buchen Babyschwimmkurse online – naheliegend, denn gute Kurse sind schnell ausgebucht. Das Problem: Das gesetzliche 14‑Tage‑Widerrufsrecht im Fernabsatz ist bei Dienstleistungen rund um Freizeitaktivitäten mit festem Termin/Zeitraum oft ausgeschlossen. Genau das sieht das BGB vor (Stichwort § 312g Abs. 2 Nr. 9), zu finden auf Gesetze im Internet. Heißt: Auch wenn du online buchst, kannst du in diesen Fällen nicht einfach ohne Grund innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.

Ausnahmen:

  • Der Kurs hat keinen festen Zeitraum (Abo/Zeiten flexibel) oder die AGB sehen ein vertragliches Widerrufs-/Stornorecht vor.
  • Der Anbieter verbummelt eine klare Aufklärung: Transparente Infos zu Widerruf/Storno sind Pflicht. Fehlen sie, kann das Folgen haben – hier hilft die Verbraucherzentrale mit Beratung.

Meine Erfahrung: Ein Anbieter räumte uns freiwillig 24 Stunden „Last-minute-Umbuchung“ ein – Gold wert, wenn nachts plötzlich Fieber auftritt.

[[ctababy]]

Faire Stornobedingungen erkennen und verhandeln

Nicht jede Stornoklausel hält einer rechtlichen Prüfung stand. Woran du gute Bedingungen erkennst – und wo du nachhaken solltest:

  • Transparenz: Gebührenstaffel und Fristen verständlich und vor Buchung einsehbar. Unklare Formulierungen sind ein Warnsignal.
  • Angemessene Stornogebühren: Pauschalen müssen die ersparten Aufwendungen berücksichtigen (z. B. entfällt Beckenzeit, Kursplatz kann neu besetzt werden). Pauschale „100 %“ lange vor Kursstart sind häufig kritisch. Zur Einordnung helfen Beiträge von Stiftung Warentest.
  • Ersatzleistungen: Gibt es Nachholtermine, Warteliste, Gutschrift oder Platzweitergabe? Je genauer, desto besser.
  • Höhere Gewalt vs. Krankheit: Krankheit des Babys gilt normalerweise nicht als höhere Gewalt. Seriöse Anbieter bieten trotzdem Kulanzlösungen – nachfragen lohnt sich.
  • Bestätigung in Textform: Vereinbarte Umbuchungen/Gutscheine kurz per E‑Mail bestätigen lassen. Spart Diskussionen.

Tipp zum Verhandeln: Frag freundlich, ob du den Platz kurzfristig an eine/n Bekannte/n weitergeben darfst. Das ist für alle die fairste Lösung – und viele Anbieter stimmen zu.

Praxis-Tipps und persönliche Erfahrung

Aus unserer Elternrunde (fünf Kurse, drei Anbieter) haben sich folgende Strategien bewährt:

  • Vor der Buchung AGB checken: Suche aktiv nach „Storno“, „Ersatztermin“, „Krankheit“. Fehlt das – Anbieter kontaktieren und schriftliche Klarstellung holen. Als Referenz für Verbraucherrechte ist die Verbraucherzentrale ein guter Start.
  • Zeitfenster klug wählen: Buch dir nicht die randvolle Samstagsgruppe, wenn die Woche vorher schon stressig ist. Je entspannter der Zeitplan, desto geringer das Ausfallrisiko.
  • Frühzeitig melden: Sobald sich Krankheit abzeichnet, kurz per E-Mail/WhatsApp Bescheid geben – mit Attest, wenn vorhanden. Der Ton macht oft die Musik.
  • Mit Kulanz rechnen – aber nicht damit planen: Viele Kursleiter sind selbst Eltern und wollen helfen. Trotzdem sind Beckenmieten und Personal fest kalkuliert. Verständnis wirkt in beide Richtungen.
  • Sicherheit first: Geh nie mit krankem Baby ins Wasser. Medizinische Hinweise zu Säuglingsgesundheit und Prävention findest du bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Persönlich haben wir einmal zwei Termine verpasst (RS-Virus, oh Mann). Ergebnis: Ein Nachholtermin in einer Parallelgruppe und ein 50‑Euro‑Gutschein – beides nicht einklagbar, aber auf Nachfrage problemlos bekommen. Wichtig war, dass wir am Morgen des Kurstags sofort Bescheid gegeben haben.

Kurzfazit und To-dos

Krank am Kurstag bedeutet in den meisten Fällen: kein automatischer Anspruch auf Erstattung. Deine besten Hebel sind klare AGB, frühe Kommunikation und ein wertschätzender Umgang. Prüfe vor Buchung, ob es Nachholtermine, Wartelisten oder Gutschriften gibt – und sichere dir Zusagen in Textform. Für rechtliche Grundlagen lohnt der Blick ins BGB auf Gesetze im Internet; bei Zweifeln berät dich die Verbraucherzentrale. Qualitätsanbieter und Verbände wie der Deutsche Schwimm-Verband (DSV) stehen zudem für transparente Abläufe.

Deine nächsten Schritte:

  • AGB vor Buchung lesen, bei Unklarheit kurze E-Mail mit konkreten Fragen.
  • Krankheitsfall: sofort melden, höflich Ersatz/Nachholen/Gutschrift erbitten, Attest beilegen.
  • Bestätigungen sammeln; für künftige Kurse Anbieter mit fairen Stornoregeln bevorzugen.
  • Für weitere Produkt- und Vertragsfragen im Familienalltag: regelmäßig bei Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale reinschauen.

Babyschwimmen soll Spaß machen – mit gutem Gefühl auf beiden Seiten. Wenn du rechtlich weißt, woran du bist, bleiben Fokus und Energie dort, wo sie hingehören: bei deinem Kind im Wasser.

Bring deinem Baby das Schwimmen bei
mit unseren kostenlosen Übungen

Babyschwimmen Übungen

Bring deinem Kind das Schwimmen bei
mit unseren kostenlosen Übungen

Kinderschwimmen Übungen